Landtagswahlen Rheinland-Pfalz: Petition für die Genehmigung für Nachteilsausgleiche für politisch Kandidierende, Wählerinnen und Wähler
Mainz / Ludwigshafen am Rhein. 6. Januar 2021. (mid). Am 6. Januar 2021 wurde morgens mittels Fax und E-Mail an den Landtag von Rheinland-Pfalz, an die EU-Menschenrechtskommissar, den Landesbehinderten-Beauftragten, den Intendanten des Südwestrundfunks, den Bundesbehinderten beauftragten gesendet.
Die Petition wurde auch bei Change veröffentlicht und kann dort auch gelesen, geteilt und mitgezeichnet werden.
Link zur öffentlichen Petition: https://www.change.org/p/landtag-rheinland-pfalz-landtagswahlen-besondere-hilfen-und-nachteilsausgleiche-f%C3%BCr-kandidierende-und-menschen
Kompletter Text der Petition:
An
Landtag Rheinland-Pfalz
Petitionen
Platz der Mainzer Republik 1
55116 Mainz
Tel.: 061312080
Fax: 061312082447
E-Mail: poststelle@landtag.rlp.de
Mrs Dunja Mijatović
Commissioner for Human Rights
EU Menschenrechts-Kommissarin
Council of Europe
Office of the Commissioner for Human Rights
67075 Strasbourg Cedex
FRANCE
Tel: +33 (0)3 88 41 34 21
Fax: +330390215053
Email: commissioner@coe.int
Email: stefano.montanari@coe.int
Beauftragter der Bundesregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin
E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de
E-Mail: PRESSE@behindertenbeauftragter.de
Fax: 030221911017
Fax: 030185271871
Südwestrundfunk SWR
Intendant
Prof. Dr. Kai Gniffke
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
Telefon: 0711 929 0
Fax: 071192911300
E-Mail: info@SWR.de
Herrn Matthias Rösch
Landesbeauftragter für Behinderte
Landesteilhabebeirat
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz
Tel.: 06131 16-2027
Fax: 06131 16-2452
E-Mail: poststelle@msagd.rlp.de
UN Campus
Platz der Vereinten Nationen 1
53113 Bonn, Deutschland
+49 (0)228 / 815 2773: Arne Molfenter (Büroleitung)
+49 (0)228 / 815 2776: Leonie Beck
+49 (0)228 / 815 2774: Isabel Hofstaetter (aktuell nicht erreichbar)
E-Mail: info@unric.org
E-Mail: deutschland@unric.org
E-Mail: visit@unric.org
Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, 6. Januar 2021
Petition und Eil-Petition: Genehmigung und Durchführung von Maßnahmen von Nachteilsausgleichen für Landtagskandidaten und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021
Besondere Hilfen aufgrund der Corona Krise und Corona Verordnungen und Regeln für Kandidierende, Menschen, Wählerinnen und Wähler im Wahlkampf, politischen Meinungbildungs-Prozess und für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021
Her Excellency Honorable Mrs Dunja Mijatović!
Commissioner for Human Rights (EU Kommissarin für Menschenrechte)
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Hendrik Hering!
Sehr geehrter Prof. Dr. Kai Gniffke, Intendant des Südwestrundfunks!
Sehr geehrter Herr Jürgen Dusel!
Sehr geehrter Herr Matthias Rösch!
Sehr geehrter Herr Arne Molfenter!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Petition und Antrag
Der Landtag von Rheinland-Pfalz möge für alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien, für Einzelkandidatinnen und Einzelkandidaten, Wählerinnen und Wähler für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 schnellst möglichst und sofort die Genehmigung und Durchführung von Nachteilsausgleichen im Zusammenhang mit Corona und den Corona-Verordnungen und Restriktionen durch Verordnungen zur Eindämmung von Corona genehmigen, durchführen und in die Wege leiten.
Die Genehmigung von Nachteilsausgleichen und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile in der Folge der Corona Krise, Corona Verordnungen und durch weitere Umstände soll helfen, damit eine faire, freie, demokratische und uneingeschränkte, politische, öffentliche und gesellschaftliche Willensbildung für alle Wählerinnen und Wähler trotz der neuen verschärften Corona-Regeln und Corona-Verordnungen vom 5. Januar 2021, wie Treffen von nur einem Menschen, der nicht dem eigenen Haushalt angehört und „Corona-Leine“, Beschränkung der Reise- und Bewegungs-Freiheit auf einen Radius von 15 Kilometern, Ausgangssperren, Kontakt-Sperren, möglich wird.
Die Gewährung und Genehmigung von Nachteilsausgleichen für die betroffenen Menschen, Kandidatinnen, Kandidaten, Wählerinnen und Wähler soll dazu beitragen, dass freie, uneingeschränkte, transparente und offene Landtagswahlen am 14. März 2021 trotz massiver und extrem Grundrechte- und Freiheits-einschränkender Maßnahmen garantiert, gewährleistet und möglich werden.
Der Südwestrundfunk, SWR, der laut Medienstaatsvertrag zum Auftrag zur öffentlichen, politischen Meinungs- und Willensbildung verpflichtet ist, möge für alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz ein Online-Portal einrichten auf dem sich alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit
- Zwei Fotos der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten
- Zwei Video-Präsentationen der Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten
- Drei bis vier DIN A4 Seiten an Text-Beiträgen biografisch und mit ihren politischen Engagements, Anliegen und Zielen vorstellen können.
Das Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Nothilfe-Leistung für die freie, uneingeschränkte, politische Willensbildung aller Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz für die Landtagswahlen am 14. März 2021, nach der Deklaration der „Pandemie von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag und stellenweise sogar der Ausrufung des Katastrophenfalls wegen Corona unter anderem in Bayern, im Beispiel durch die dortige Landesregierung von Bayern, kann und sollte von bekannten regionalen Tageszeitungen wie DIE RHEINPFALZ, Rhein-Zeitung und andere bekannte Tageszeitungen und Medien in Rheinland-Pfalz unterstützt werden.
Rundfunk-Sender und Radio-Stationen, wie SWR, SWR Radio Ludwighafen, Kurpfalzradio des SWR, Regional-Radios des SWR, Radio RPR, Antenne Pfalz und andere bekannte Radio-Sender sollten im Rahmen der Nothilfe das einzurichtende Wahl-Online-Portal des Südwestrundfunks (SWR) zur Durchführung und Realisierungen ausgleichender, kompensierender Nachteilsausgleiche für Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten aller Parteien oder parteilos und aller Wählerinnen und Wähler ebenso vor den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 unterstützen.
Die einzurichtenden und durchzuführenden Maßnahmen zur Schaffung von Nachteils-Ausgleichen sollen nicht nur gesunden und nicht behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, sondern auch chronisch kranken, behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten, behinderten und schwerbehinderten Wählerinnen und Wählern helfen, Barrierefreiheit, Inklusion, Teilhabe, politische Teilhabe für und bei den Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 zu gewährleisten und zu ermöglichen und helfend beitragend, Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung und Nachteile bedingt durch Corona und Verordnungen zu Corona zu vermeiden.
Dies gilt auch für alle Menschen und Patienten, die Hochrisikogruppen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aufgrund bestehender Vorerkrankungen angehören.
Begründung
Als staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Journalist, Autor, Musik- und Medien-Produzent kandidiere ich erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 für die Partei DIE LINKE und DIE LINKE in Rheinland-Pfalz.
Ich wurde am 6. Februar 1968 frei von Behinderung, Schwerbehinderung und frei von Krankheiten in Ludwigshafen am Rhein geboren. In der Folge mehrerer schwerer Erkrankungen (Kanülen-Stichverletzung in der Pflege, Hepatitis C Infektion, Asthma bronchiale, rheumatoide Erkrankungsformen) und mehrerer Unfälle bin ich seit dem Jahr 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls und einer Assistenz- und Begleithündin, einer Labrador-Hündin, angewiesen und leider schwer und außergewöhnlich gehbehindert und schwerbehindert, GdB (Grad der Behinderung) 60 mit Schwerbehindertenausweis. Kleine Strecken kann ich noch mit Gehstöcken laufen.
Während der SWR und die Tageszeitung DIE RHEINPFALZ über viele und zum Teil alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten von SPD, CDU, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, AfD, Freie Wähler (FWG), zum Teil auch von DIE LINKE und weitere Parteien berichtet haben mit Foto und Fernseh-Beiträgen, wurde im SWR und in der Tageszeitung DIE RHEINPFALZ trotz Aussendung von weit mehr als 70 Pressemitteilungen meinerseits, über meine Kandidatur als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz für die Landesliste für DIE LINKE und als gewählter Direktkandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt NICHT berichtet.
Zum Wahlkreis 38 zählen unter anderem Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt und Rheinauen im Rhein-Pfalz-Kreis (früher bekannt als Landkreis Ludwigshafen) in der direkten Nachbarschaft der Stadt Ludwigshafen am Rhein.
Bereits diese Form der Benachteiligung, umgangssprachlich in der Vorderpfalz auch als „Totschweigen“, „Unterdrückung von Information, Kommunikation“ bezeichnet, bedeutet entgegen der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ist und damit selbstverständlich auch in Rheinland-Pfalz gültig ist, eine erhebliche Diskriminierung, Ausgrenzung, Benachteiligung, Schlechterstellung gegenüber anderen, weiteren, gesunden und NICHT behinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Diskriminierung, Benachteiligung, Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, dazu zählen auch behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist aufgrund einer Vielzahl von mehreren Gesetzen in Rheinland-Pfalz, in Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland NICHT zulässig.
Warum wird in Rheinland-Pfalz über gesunde und nichtbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten berichtet und NICHT auch gleichberechtigt über chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten im Rollstuhl berichtet mit keinem einzigen Wort?
Mit der Nichtinformationen zu behinderten und schwerbehinderten Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten werden nicht nur behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten in Rheinland-Pfalz sondern auch behinderte Wählerinnen und Wähler erheblich benachteiligt, da diese NICHT erfahren können, dass es mögliche Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten gibt, die die berechtigten Interessen von behinderten und schwerbehinderten Menschen, wenn auch im Rollstuhl, künftig im neu zu wählenden Landtag von Rheinland-Pfalz ab 14. März 2021 wirksam vertreten, repräsentieren wollen und zumindest auch eine öffentliche und hörbare Stimme in Medien, Landtag, Poltik und Gesellschaft, schenken wollen und wahrnehmbar machen wollen.
Eine Diskriminierung, Benachteiligung und Schlechterstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen, politischen Kandidatinnen und Kandidaten, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten ist auf der Grundlage der U.N. Behindertenrechtskonvention, die seit dem 21. Dezember 2008 ein gültiges Bundesgesetz ist, NICHT zulässig. Vergleiche hierzu bitte die komplette U.N. Behindertenrechtskonvention in den Anlagen.
Etwa sechs Wochen vor den Landtagwahlen in Rheinland-Pfalz informieren alle Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mittels Plakaten, sonstigen Werbeträgern und mittels Flyern (Flugblättern) zu den Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten. Durch die neuen Corona-Verordnungen aus dem Jahr 2020 und vom 5. Januar 2021 mit den Regeln unter anderem, dass nur ein Treffen eines Menschen aus einem fremden Haushalt erlaubt sein soll und die Wohnung nur noch im Umkreis von 15 Kilometer verlassen werden darf, sofern die Inzidenzzahlen bei 200 liegen, ist eine faire, freie, offene und frei zugängliche, umfassende Information der Wählerinnen und Wähler und damit auch die freie, faire, offene und uneingeschränkte Willensbildung aller Menschen, Wählerinnen und Wähler im Land Rheinland-Pfalz NICHT mehr gewährleistet.
Dies betrifft vor allem auch Menschen, die den Hochrisikogruppen für Corona Infektionen zugerechnet werden müssen, da diese das Haus zum Eigen- und Selbstschutz NICHT mehr verlassen können und daher keine Plakate der Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten sehen und wahrnehmen können. Damit gehen wichtige Informationen zur freien, uneingeschränkten, politischen Willens- und Meinungsbildung verloren.
Ob die Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten mit den neuen Bedingungen und Verordnungen zu Corona aus dem Jahr 2020 und den neuen Verordnungen seit dem 5. Januar 2021, in der Lage sein werden, Flyer (Flugblätter) zu verteilen, um zur Landtagswahl zu informieren, darf in Frage gestellt werden.
Die Parteien, ihre Mitglieder, die Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten müssten sich oder beauftragte Werbe-Prospekt-Verteilerinnen und Verteiler zwecks Information für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz erheblich selbst in Gefahr bringen. Dies ist normalerweise nicht zu verantworten und auch nicht hinnehmbar.
Daher ist die Schaffung eines Online-Wahl-Portals für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz seitens des Südwestrundfunks (SWR) nicht nur eine berechtigte und sinnvolle Forderung, sondern eine einfache und wirkungsvolle Maßnahme, um möglichst alle der rund vier Millionen Menschen zu schützen.
Die Maßnahme ist DANK guter Ausstattung mit Technik, Personal und finanziellen GEZ-Mitteln vom Südwestrundfunk (SWR) schnell, kurzfristig und zeitnah umsetzbar.
Es bleibt ausreichend Zeit für alle Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz bleibt sich an zentraler Stelle im Online-Landtagswahl-Portal des SWR zu allen Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten und allen Parteien, uneingeschränkt, fair, frei und offen trotz restriktiver und repressiver Maßnahmen durch Corona-Verordnungen und Corona zu informieren.
Mit einer recht einfachen Hilfe-Maßnahme des SWR digital und online, können auch in der Corona Krise, faire, freie, transparente, offene und uneingeschränkte Informationen für die Landtagswahlen und Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 gewährleistet, ermöglicht sowie gesichert werden. Zudem wird die Chancengleichheit für alle Parteien, Landtagskandidatinnen und Landtagskandidaten und für alle Wählerinnen und Wähler unterstützt, gewährleistet und gefördert, auch für chronisch kranke, behinderte und schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Wählerinnen und Wählern und Menschen.
Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, alle Parteien, alle Wählerinnen und Wähler im Wahl-Jahr 2021 durch die Corona Krise und Verordnungen zu Corona bereits benachteiligt und schlechter gestellt.
Im Vergleich zu den Landtagswahlen vom 13. März 2016 sind alle chronisch kranke, behinderte, schwerbehinderte Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, Parteien, Wählerinnen und Wähler und Menschen die den Hochrisikogruppen für Corona angehören, benachteiligt, zum Teil ausgegrenzt und schlechter gestellt. In Rheinland-Pfalz leben rund vier Millionen Menschen.
Daher wird um freundliche Genehmigung der Durchführung, Schaffung und Maßnahmen zu Nachteilsausgleichen und Ausgleich bestehender Nachteile für alle nichtbehinderten, gesunde, behinderte, schwerbehinderte, chronisch kranke Landtagskandidatinnen, Landtagskandidaten, Menschen, die den Hochrisikogruppen angehören, Wählerinnen und Wählern und Parteien gebeten.
Gesetzes-Grundlagen im Auszug
Artikel 3, Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Landesverfassung für Rheinland-Pfalz
Artikel 10 [Zensurverbot]
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf
ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 11 [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder
an die Volksvertretung zu wenden.
2. Gleichheitsrechte
Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]
(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat
und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum
Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der
Gleichstellung dienen, zulässig.
(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.
Artikel 19 [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]
Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind
nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung
und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,
sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften
und im Geiste der Verfassung zu führen.
Artikel 22 [Nothilfepflicht]
Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen
nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.
Artikel 76 [Wahlgrundsätze]
(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind
allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer
des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere
Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass
seine Hauptwohnung im Lande liegt.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) II. Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11 Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
Medienstaatsvertrag – Auszüge –
§ 3
Allgemeine Grundsätze
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater
Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten
und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu
achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und
körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.
Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote
sowie § 51 bleiben unberührt.
§ 7
Barrierefreiheit
(1) Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement
hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie
Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise
ausweiten.
(2) Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten
der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das
Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre Bericht
über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1. Die Berichte werden anschließend
der Europäischen Kommission übermittelt.
§ 21
Barrierefreiheit
Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen
Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und
fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und
Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller
und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen
und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das
internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen
Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die
europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und
Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und
Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch
Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags
die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die
Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages
zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels
106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut,
soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und
Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt
insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards,
– 30 –
Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von
Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und
sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice
und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle
Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
§ 27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme
(Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses
Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem
Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich
verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot
U.N. Behindertenrechtskonvention, seit 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in Deutschland, vergleiche Publikation im Bundesgesetzblatt
Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,
a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem
i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;
iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;
b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem
i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;
ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;
h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.
Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.
Artikel 6
Frauen mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.
Artikel 8
Bewusstseinsbildung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;
b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören
a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,
i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,
ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,
iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;
b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;
c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;
d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.
Artikel 9
Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.
Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
Artikel 13
Zugang zur Justiz
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
Artikel 19
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Artikel 20
Persönliche Mobilität
Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem
a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;
b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;
c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;
d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie
a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;
b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;
c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;
d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;
e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.
Kontakt und Presse- und Medien-Kontakt
Andreas Klamm
Schillerstr. 31
67141 Neuhofen
Verbandsgemeinde Rheinauen
Rhein-Pfalz-Kreis (Landkreis Ludwigshafen) Ludwigshafen am Rhein
Rheinland-Pfalz
Tel. 06236 48 929 74
Tel. 0621 5867 8054
E-Mail: andreasklamm@hotmail.com
Internet: www.andreasklamm.de
Internet: www.andreas-klamm.de
Blog: https://andreasklamm.wordpress.com
Journalist, Krankenpfleger, (Gesundheits- und Krankenpfleger), Musik- und Medien-Produzent
Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rheinauen für DIE LINKE
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Klamm – Sabaot, Journalist, Autor, Schriftsteller, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter
Anlagen:
U.N. Behindertenrechtskonvention, komplette Fassung, Bundesgesetz in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 21. Dezember 2008, gültig in Rheinland-Pfalz und in gesamt Deutschland / Bundesrepublik Deutschland (als PDF)
Neueste Kommentare